Von Dr. Josef Sommer am 1. August 2019

§ 7b EStG – die neue Sonderabschreibung ist da!

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Wohnraumknappheit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen, mit der die Schaffung neuen Wohnraums gefördert werden soll.

Steuerpflichtige, die Wohnraum anschaffen oder herstellen und diesen langfristig vermieten, können eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % p.a. über einen Begünstigungszeitraum von vier Jahren beanspruchen. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zu der eigentlichen Abschreibung, die 2 % p.a. (= 50 Jahre Nutzungsdauer) umfasst, gewährt. Im Ergebnis kann somit eine Gesamtabschreibung in Höhe von 7 % p.a. bzw. 28 % über den vierjährigen Begünstigungszeitraum erreicht werden.

Diese vom Bundesrat am 28.06.2019 verabschiedete Neuregelung ist vor allem für diejenigen interessant, die über hohe Einkünfte verfügen und mithilfe der Sonderabschreibung eine hohe Steuerentlastung erreichen können.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nichtsdestotrotz sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gewährung der Sonderabschreibung von zahlreichen Voraussetzungen abhängt, die mitunter auch rückwirkend zum Verlust der Sonderabschreibungsberechtigung führen können:

  • Der Bauantrag wurde zwischen dem 01.09.2018 und 31.12.2021 gestellt.
  • Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen höchstens 2.000,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche; betragen sie mehr als 2.000,00 €, höchstens jedoch 3.000,00 €, wird die Sonderabschreibung auf einen Betrag von 2.000,00 € gewährt; übersteigen sie 3.000,00 €, entfällt die Berechtigung zur Vornahme der Sonderabschreibung insgesamt.
  • Der Wohnraum wird entgeltlich – das heißt zu ortsüblichen Mieten – über einen Zeitraum von zehn Jahren überlassen. Als Nachweis für die Entgeltlichkeit könnte beispielsweise der Mietspiegel als Vergleichsinstrument dienen.

Bei Anschaffungsvorgängen ist nach den allgemeinen Grundsätzen darauf hinzuweisen, dass der Wert des Grund- und Bodens vorab herausgerechnet wird und somit weder abschreibbar ist noch die vorgenannten Höchstgrenzen beeinflusst.

Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums wird der abschreibbare Gebäuderestwert (72 %) auf die verbleibende Restnutzungsdauer von 46 Jahren verteilt (gerundet 1,57 % p.a. Abschreibung) – insgesamt bleibt es folglich bei einem Abschreibungszeitraum von insgesamt 50 Jahren.

Für eine weitergehende Beratung zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Josef Sommer, Steuerberater und Marcel Ahrensfeld, Steuerberater