Von Jan-Philipp Lautebach und Lennart Matzke am 3. April 2020

Insolvenz in Eigenverantwortung – eine Alternative zu weiterer Verschuldung

Weitere Verschuldung kann kein Dauerzustand sein

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit vollster Härte. Zwar kündigten alle Landesregierungen gemeinsam mit der Bundesregierung teils gigantisch anmutende Hilfspakete für die Wirtschaft an; deren tatsächliche Wirksamkeit muss sich jedoch erst zeigen. Denn ob die (nur teilverbürgten) Kredite und Sofortzahlungen in ausreichender Höhe und vor allem rechtzeitig zur Verfügung stehen, bleibt abzuwarten. Eine weitere Verschuldung wird in so gut wie allen betroffenen Unternehmen unausweichlich sein, kann aber kein Dauerzustand bleiben. Denn als wäre die Situation für Unternehmer nicht schon schlimm genug, droht bei hoher Neuverschuldung eine dauerhafte Anspannung der Liquidität und die Erfolglosigkeit der Unternehmen sowie nicht zuletzt der Einsatz von persönlichen Sicherheiten des Unternehmers (wie z. B. Bürgschaften oder Grundschulden auf eigenem Grundbesitz).

Insolvenz als ungeahnte Rettung

Es empfiehlt sich daher oftmals, die Stellung eines Insolvenzantrags als Alternative in Betracht zu ziehen, und zwar bereits wenn die Zahlungsunfähigkeit droht und nicht erst, wenn sie bereits eingetreten ist. Die nun bestehende „vorläufige“ Insolvenz ist oftmals der erste Schritt, das Unternehmen wieder in Fahrt zu bringen. Denn Ziel der Insolvenz muss eben nicht nur die Auflösung und Abwicklung, sondern kann auch die Erhaltung und Sanierung des Unternehmens sein. So zahlt auch im Falle eines vorläufigen Insolvenzverfahren die Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate ein Insolvenzgeld an beschäftigte Arbeitnehmer aus.

Der Sonderweg – Insolvenz in Eigenverwaltung

Seit 2012 gibt es die Möglichkeit die Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270 InsO zu beantragen. Dies gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten vorläufigen Sachwalters selbst zu verwalten und den weiteren Verfahrensablauf aktiv zu gestalten. Dabei kann der Betroffene sogar selbst einen Sachwalter vorschlagen. Der eigenverwaltende Unternehmer wird dann gemeinsam mit dem Sachwalter zum Insolvenzverwalter in eigener Sache. Zusätzlich gibt es bei rechtzeitigem Handeln und Sanierungsfähigkeit noch die Möglichkeit eines sogenannten „Schutzschirmverfahrens“ nach § 270b InsO, der dem Antragsteller bis zu drei Monate zur Sanierungsplanung gibt.

 Vorteile der Eigenverwaltung

Da der Unternehmer unter Aufsicht des Sachwalters weiter über die Insolvenzmasse verfügen kann, kann er die Insolvenz selbst gestalten. Statt von einem Insolvenzverwalter abhängig zu sein, ist es ihm möglich, seine Markterfahrung einzubringen und sein Unternehmen zielgerichtet weiterhin zu lenken. Sollte das Unternehmen sich für ein Schutzschirmverfahren entscheiden, muss dessen Anordnung auch nicht veröffentlicht werden, was die Außenwirkung des Unternehmens nicht beschädigt. Ein weiterer Vorteil ist die Schnelligkeit dieser Verfahrensvariante. Nach einer Studie der Boston Consulting Group (https://image-src.bcg.com/Images/Focus-ESUG-study_tcm108-190947.pdf, S.12, zuletzt abgerufen 03.04.2020) wird ein Großteil der Insolvenzen in Eigenverwaltung wesentlich zügiger durchgeführt als eine Insolvenz im Regelverfahren.

kessler&partner unterstützt Unternehmer bei den notwendigen Maßnahmen

kessler&partner unterstützt Sie weiterhin bei allen notwendigen Maßnahmen, um Ihr Unternehmen auch in der Krise am Markt zu halten und gegebenenfalls zu restrukturieren. Dabei hilft Ihnen das Team von kessler&partner bei der Beantragung von Insolvenzen und während des Insolvenzverfahrens selbst, der Planung und Beantragung von Kurzarbeitergeld, Verhandlungen über Mietkürzungen, -stundungen oder- erlassen und in allen anderen Bereichen rechtlicher oder steuerlicher Natur im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Es ist eine telefonische Beratung ebenso möglich wie eine Beratung per Videokonferenz. Wenn weitere Ihrer Unternehmensberater dabei sein sollen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.), bietet sich insbesondere eine durch uns zu organisierende Telefon- oder Videokonferenz an. Unter Wahrung aller sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen führen wir auch weiterhin persönliche Besprechungen (auch ohne Händeschütteln und mit gebührendem Abstand). Denn wir wollen keinen Unternehmer in der Krise alleine lassen.

Zu allen Fragen rund um das Thema Insolvenz in Eigenverwaltung berät Sie das Team von kessler&partner gerne.