Von am 14. Mai 2019

Güterstandsschaukel als Gestaltungsmittel

Was ist die Güterstandsschaukel?

Das vom Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich anerkannte Gestaltungsmittel der Güterstandschaukel sollte bei der Wahl und dem Wechsel des Güterstandes von Eheleuten nicht außer Acht gelassen werden. Dieses Gestaltungsmittel dient im Rahmen einer intakten Ehe dazu, steuerfreie Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten vorzunehmen, und zwar unabhängig vom Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000,00 €, der alle 10 Jahre genutzt werden kann.

Ist dieses Gestaltungsmittel „rechtssicher“?

Der BFH hat damit den Weg zu potentiell enormen Steuerersparnissen bei freiwilligen – also unabhängig von einem Scheidungsszenario gewollten –  Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten eröffnet.

Bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, beispielsweise durch den Tod oder durch Scheidung der Eheleute, steht dem Ehepartner, der im Verlauf der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat, ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses zu. Da es sich hierbei um eine gesetzlich begründete Forderung handelt, ist diese steuerfrei; man spricht vom sogenannten Zugewinnausgleichsfreibetrag. Beim Zugewinnausgleich liegt keine freigebige Zuwendung vor. Es besteht vielmehr ein vom Gesetz angeordneter Zugewinnausgleich. Zahlungen erfolgen damit nicht freiwillig.

Der BFH hat bestätigt, dass diese Zugewinnausgleichsforderung auch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag in Form eines Güterstandswechsels in die Gütertrennung – als „erste Schaukelbewegung“ – begründet wird. Ferner können die Eheleute anschließend die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft – die „zweite Schaukelbewegung“ – vereinbaren.

Modifikationen dieses Modells sind denkbar. Beispielsweise eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung für den Fall, dass die Eheleute bis dato in Gütertrennung gelebt haben, wobei dies steuerrechtlich unter gewisse Voraussetzungen gestellt wird. In Betracht kommt auch, die Zugewinngemeinschaft auf bestimmte Vermögenswerte zu beschränken und im Übrigen Gütertrennung zu vereinbaren.

Grundsätzlich raten wir, vorweg zur Rechtssicherheit eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Dies übernehmen wir gerne für Sie.

Welchen Vorteil bietet die Güterstandsschaukel?

Die Vorteile der Güterstandsschaukel liegen darin, dass zwischen Eheleuten nach Maßgabe des Zugewinns steuerfreie Vermögensübertragungen stattfinden können und anschließend im Idealfall beide Eheleute ausreichend Mittel haben, um im Rahmen der Schenkungsteuerfreibeträge (je Kind 400.000,00 € alle 10 Jahre) Schenkungen an die nächste Generation vornehmen zu können; die Schenkungsteuerfreibeträge verdoppeln sich also. Zudem ist dieses Gestaltungsmittel mehrfach nutzbar.

Bei sämtlichen Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.