Von am 25. Oktober 2019

Notwendigkeit von Vollmachten und einer Patientenverfügung

Die Erteilung von Vollmachten ist mit Blick auf die private und unternehmerische Sphäre nicht zu vernachlässigen. Sowohl für den Fall eines temporären, als auch des dauerhaften Ausfalls ist es ein beruhigender Gedanke, die privaten und geschäftlichen Angelegenheiten abschließend geregelt zu wissen. Sie sollten diesbezüglich vorsorgen und einen „Notfallkoffer“ bereithalten.

Betriebliche Vollmachten

Betriebliche Vollmachten sind vor allem die Prokura, die Handlungsvollmacht und die Generalvollmacht, die, mit Ausnahme der Generalvollmacht, ihre Grundlage in den §§ 48 ff. HGB finden. Sie sind von essentieller Bedeutung um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten und eine Führungslosigkeit zu vermeiden. Sie ermöglichen jeweils unterschiedlich weitreichende Kompetenzen zu Rechtshandlungen, die mit der Führung eines Unternehmens einhergehen. Die Generalvollmacht kann so weit gehen, dass sie faktisch nicht von den Vertretungskompetenzen eines Geschäftsführers zu unterscheiden ist. Sie sollte im Innenverhältnis jedoch beschränkt werden, um die Kontrolle über die Steuerung des Unternehmens nicht zu verlieren.

Ebenfalls nicht zu vernachlässigen, insbesondere bei Personen(handels)gesellschaften, ist die Ausstellung einer Handelsregistervollmacht seitens des Unternehmers, um notwendige Änderungen im Rahmen des Unternehmens auch zur Anmeldung beim Handelsregister zu bringen.

Private Vollmachten

Von mindestens gleichrangiger Bedeutung ist die Erteilung privater Vollmachten. Sinnvoll ist die Bevollmächtigung einer nahestehenden Person im Zuge einer Vorsorgevollmacht, um gesundheitliche, finanzielle und weitere persönliche Angelegenheiten zu regeln. Die Vorsorgevollmacht regelt den Fall, in dem Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen. Auch Ehepartner und Kinder sind keine gesetzlichen Vertreter und bedürfen daher einer Bevollmächtigung. Die Vorsorgevollmacht bedarf in der Regel keiner notariellen Form. Zu beachten ist jedoch, dass diese beispielsweise von Banken meist nur akzeptiert wird, wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Wir empfehlen daher die notarielle Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht. Teil dieser Vollmacht kann auch eine Betreuungsverfügung sein, die Angaben zur Auswahl eines potentiellen gesetzlichen Vertreters machen kann. Zudem ist die Erteilung einer Generalvollmacht auch im Privaten möglich und kann mit der geschäftlichen Vollmacht verknüpft werden.

Patientenverfügung – Wann ist sie wirksam und bindend?

Ärztliche Maßnahmen und auch Entscheidungen am Lebensende bedürfen stets der Einwilligung des Patienten. Um ein nach den Wertevorstellungen und Wünschen des Patienten ausgerichtetes friedliches Lebensende zu gewährleisten, empfiehlt sich die Erstellung einer Patientenverfügung.

Damit die Patientenverfügung auch unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, muss diese hinreichend konkret bestimmt sein. Nach dem BGH Beschluss vom 14.11.2018 (Az. XII ZB 107/18) bedarf es zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung der Auflistung der konkreten Behandlungssituation sowie der ärztlichen Maßnahmen, in die der Patient einwilligt oder die er untersagt.

Es ist dringend anzuraten, die Patientenverfügung durch einen mit dem Thema vertrauten Rechtsanwalt auf eine hinreichende Konkretisierung prüfen zu lassen, um im Ernstfall Probleme zu vermeiden.

Das Team von kessler&partner berät Sie zu all diesen Themen gerne! Weitergehende Informationen finden Sie auch in unserem Buch: Nachfolge im Mittelstand – Erich Schmidt Verlag.